Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 - Allgemeines

1. Sämtlichen Angeboten und Lieferungen der Firma "Die Feinkostspezialisten AB GmbH", Aschaffenburg, nachstehend "Feinkostspezialisten" genannt, liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Diese AGB gelten ebenfalls für die Auslieferung und Zustellung von Waren, die der Kunde beim Außendienst direkt, über Telefon, Telefax, MDE-Gerät, via Web-Shop, über E-Mail oder mittels elektronischem Datenaustausch bei den „Feinkostspezialisten“ bestellt.

2. Widersprechende Bedingungen oder Auftrags- bzw. Einkaufsbestätigungen des Vertragspartners bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Annahme durch die "Feinkostspezialisten". Wird diese nicht erteilt, gelten schriftliche Verkaufsbestätigungen der "Feinkostspezialisten" vor anderslautenden Vereinbarungen.

3. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

§ 2 - Angebote und Preise

1. Alle Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit für die "Feinkostspezialisten" freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.

2. Alle Angebote der "Feinkostspezialisten" stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

3. Für die Belieferungen und Berechnungen der "Feinkostspezialisten" gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den "Feinkostspezialisten" für diese Ware allgemein verlangten Preise, sofern nicht andere Preisfestlegungen vereinbart oder bestätigt worden sind. Die "Feinkostspezialisten" sind berechtigt, die nach Abschluss des Vertrages bis zum Zeitpunkt der Lieferung eingetretenen Preissteigerungen für Rohstoffe, Material- und Transportkosten entsprechend auf die vereinbarten Preise aufzuschlagen, sofern die "Feinkostspezialisten" hierdurch allgemein ihre Preise erhöhen. Werden nach Abschluss des Kaufvertrages der "Feinkostspezialisten" durch behördliche Anordnungen neue Verpflichtungen auferlegt – wie z.B. neue Steuern, Spesen und sonstige Ausgaben oder Erhöhungen und Änderungen der Einfuhr- und Zollbestimmungen, die den abgeschlossenen Vertrag betreffen, so werden diese Inhalt der Vertragsbedingungen. Treten die vorgenannten Änderungen der Preisbemessungsgrundlagen ein, bleibt den "Feinkostspezialisten" vorbehalten, den Vertrag zu veränderten Bedingungen zu erfüllen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Ausübung dieses Wahlrechts haben die "Feinkostspezialisten" den Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.  Schlachthofausgleichsabgaben trägt der Vertragspartner.

§ 3 - Versand und Lieferung

1. Für alle Lieferungen gelten ausschließlich unsere folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das gilt auch dann, wenn der Vertragspartner auf seine Bedingungen verweist oder den Auftrag zu seinen Bedingungen bestätigt. Abweichende Vereinbarungen, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich.

2. Die Zustellung erfolgt durch die „Feinkostspezialisten“ innerhalb des jeweils gültigen Liefergebietes. Die „Feinkostspezialisten“ behalten sich vor, eine Lieferung abzulehnen, wenn die Lieferadresse außerhalb des gültigen Liefergebietes liegt, eine vorhergehende Bestellung des Kunden mehrfach nicht ausgeführt werden konnte oder der Kunde mangelnde Bonität aufweist.

3. Die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an der Auslieferungsstelle an den Empfänger/Kunden über. Die „Feinkostspezialisten“ gewährleistet, die bestellten Waren den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu verpacken und zu transportieren. Bei Zusendung an den Empfänger oder bei Versand auf Veranlassung des Käufers trägt dieser das Transportrisiko.

4. Werden „ca.-Mengen“ beim Verkauf vereinbart, so sind die "Feinkostspezialisten" zu einer 10 %-igen Mehr- oder Minderlieferung berechtigt. Maßgebend ist das Abgangsgewicht.

5. Ist keine Lieferfrist vereinbart, so erfolgt die Lieferung ab Verfügbarkeit der bestellten Ware. Vereinbarte Lieferfristen setzen ungehinderte Versandmöglichkeiten voraus. Innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist sind die "Feinkostspezialisten" zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dies würde dem Vertragszweck entgegenstehen. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik und Aussperrung. Die „Feinkostspezialisten“ haben die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.

§ 4 - Reklamation

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen. Frischfleisch ist sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen. Mängelrügen sowie Gewichtsbeanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Tages in Textform erhoben werden. Mängelrügen sowie Gewichtsbeanstandungen bei der Lieferung von Frischfleisch müssen innerhalb von 24 Stunden in Textform erhoben werden. Auch versteckte Mängel müssen innerhalb von drei Tagen nach ihrer Entdeckung den "Feinkostspezialisten" in Textform angezeigt werden. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Vertragspartner.

2. Die vorstehende Reklamationspflicht gilt auch für Ware, die der Vertragspartner von einem Vertragslieferanten von "Feinkostspezialisten" bekommt und für deren Bezahlung "Feinkostspezialisten" die Haftung übernommen hat. Die Mängel sind gegenüber dem Lieferanten anzuzeigen und den "Feinkostspezialisten" jeweils gleichzeitig eine Kopie zu überlassen. Sofern die "Feinkostspezialisten" nach Ablauf von 1 Woche keine Mängelrüge durch den Vertragspartner bekannt gegeben wurde, sind die "Feinkostspezialisten" berechtigt, Zahlung gegenüber dem Vertragslieferanten vorzunehmen. Die Ansprüche des Vertragspartners gegenüber dem Vertragslieferanten wegen mangelhafter Lieferung gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, äußerliche Schäden der gelieferten Ware (Verpackungsschäden, Auftauschäden etc.) bei Empfang der Ware auf dem Lieferschein zu vermerken und durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Unterlässt er dies, gilt die gelieferte Ware als äußerlich mangelfrei. Gleiches gilt bei anstandsloser Übernahme der Ware durch den Beförderer, es sei denn, dass die Beförderung der Ware mit der Verpackung durch betriebseigene Transportmittel und betriebseigenes Personal der „Feinkostspezialisten" erfolgt.

4. Mängelrügen sind ausgeschlossen, sobald der Vertragspartner die Ware weiterverkauft, weiterversandt oder mit ihrer Be- und Verarbeitung begonnen hat.

5. Verzögert oder verweigert der Vertragspartner die Abnahme der Ware, sind die "Feinkostspezialisten" berechtigt, nach einer Androhung, deren Frist sich nach der Beschaffenheit der Ware und den besonderen Umständen des Geschäfts richtet, die Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern oder zu einem ortsüblichen Marktpreis eigenhändig zu verkaufen. Die Preisdifferenz trägt der Vertragspartner. Die Androhung kann völlig unterbleiben, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt ist, oder Gefahr droht oder sie aus anderen Gründen nicht zumutbar ist.

§ 5 - Haftung

1. Liegen Sachmängel vor, kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Ersatzlieferung) innerhalb einer angemessenen Frist Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware verlangen. Ist die Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder unzumutbar, ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit den „Feinkostspezialisten“ nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Fehlverhalten zur Last fällt oder sich die Haftung nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht.

2. Garantien im Rechtssinne übernehmen die "Feinkostspezialisten" nicht. Angaben zu Haltbarkeitsdaten stellen keine Garantien dar. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

3. Bei Verkäufen im Ausland haften die "Feinkostspezialisten" nicht für ausländische behördliche Maßnahmen, die eine Einfuhr im Käufersland oder einem Transitland behindern.

§ 6 - Zahlungspflichten

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung ohne Abzug sofort zahlbar. Die Möglichkeit zum Skontoabzug besteht nicht.

2. Die Zahlungsverpflichtung wird durch die Erhebung von Mängelrügen nicht berührt, es sei denn, dass der gerügte Mangel die Unbrauchbarkeit der gesamten Ware verursacht.

3. Die „Feinkostspezialisten“ behalten sich vor, die Annahme von Schecks an Zahlung statt abzulehnen.

4. Im Falle des Zahlungsverzugs sind die „Feinkostspezialisten“ berechtigt, Verzugszinsen i.H.v. 8% über Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verlangen. Gleichzeitig werden alle Rechnungen – auch solche jüngeren Datums – sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn ein Wechsel zu Protest geht oder als nicht mehr diskontfähig gilt sowie bei Rücklastschrift, Zahlungseinstellung, Vergleich oder Insolvenz. Die „Feinkostspezialisten“ sind berechtigt, für Mahnungen jeweils EUR 10,00 geltend zu machen, sofern nicht der Vertragspartner einen geringeren Schaden nachweist, sowie zu Lasten des Vertragspartners ein Inkassobüro mit der Beitreibung der Schuld zu beauftragen.

§ 7 - Eigentumsvorbehalt

1. Alle von den „Feinkostspezialisten“ gelieferten Waren bleiben unser Eigentum, bis sämtliche Verpflichtungen des Vertragspartners uns gegenüber auch aus früheren Käufen und sonstigen Verbindlichkeiten erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, kann der Vertragspartner insoweit Freigabe der Sicherheiten verlangen. Der Vertragspartner ist, vom Eigenverbrauch abgesehen, berechtigt, über die Ware nur im normalen Geschäftsverkehr gegen angemessene Gegenleistung zu verfügen. Bei der Verarbeitung noch im Eigentum von den „Feinkostspezialisten“ stehender Waren erwerben die „Feinkostspezialisten“ Miteigentum an den hergestellten Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von den „Feinkostspezialisten“ gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

2. Soweit der Vertragspartner die Ware gegen Kredit verkauft, tritt er hiermit die erworbenen Forderungen gegen seine Käufer an uns ab. Alle anderen Verfügungen über die Waren, insbesondere Verpfändungen, sind dem Vertragspartner untersagt. Pfändungen von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Außerdem tritt er sämtliche Ansprüche, die ihm wegen Beschädigung, Verschlechterung, Diebstahls oder Untergang der Ware aufgrund gesetzlicher Regelung oder vertraglicher Vereinbarung gegen Dritte, insbesondere Versicherungsgesellschaften, zustehen oder von ihm erworben wurden, an uns ab. Der Vertragspartner ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt.

3. Bis zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten durch den Vertragspartner sind wir berechtigt, sofortige Rückführung des eingeräumten Kredites zu verlangen, den Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren zu verbieten und ohne dass eine Inanspruchnahme der Gerichte notwendig ist, die sofortige Rücklieferung der aus unseren Beständen stammenden Waren zu verlangen und diese selbst in Besitz zu nehmen, sobald wir erfahren, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers verschlechtern, wie z. B. bei Antrag auf Insolvenzeröffnung oder Eröffnung des Vergleichsverfahrens oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragpartners sich nicht mit den bei Lieferung ermittelten Verhältnissen decken. Zum Zwecke der Rücknahme der Ware wird uns von dem Kunden unwiderruflich das Recht eingeräumt, seine Geschäfte und Lagerräume zu betreten und den Bestand der aus unseren Lieferungen stammenden Waren aufzunehmen.

4. Stellt der Vertragspartner vor Abdeckung seiner Verpflichtungen seine Zahlungen ein, machen wir von unserem Recht auf Aussonderung der Ware und der abgetretenen Forderungen Gebrauch.

§ 8 - Erfüllungsort

Wenn keine anderen Vereinbarungen gelten, ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand Aschaffenburg.

§ 9 - Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der jeweils unwirksamen Bestimmungen tritt eine dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich geplanten Gestaltung möglichst nahekommende sinngerechte Regelung.